4. Vertragserfüllung
Lieferfristen und Liefertermine gelten als annähernd und unverbindlich, sofern nicht besondere schriftliche Vereinbarungen bestehen. Erfüllen wir letztere nicht, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir nach Fälligkeit der Lieferung und der Setzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat gemahnt worden sind und die Lieferung bis zum Ablauf dieser Frist nicht auf den Weg gebracht haben. Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen sind ausgeschlossen. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
4.1 Betriebsstörungen, verursacht durch Naturereignisse, Maschinenschäden, Arbeitermangel, Brennstoff- und Rohstoffmangel durch Stromsperren, Transportschwierigkeiten, Arbeitskämpfe und behördliche Maßnahmen sowie sonstige Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns von der Verpflichtung zur Lieferung, so dass Schadensersatzansprüche gegen uns nicht bestehen. Hierzu zählt auch die Verhinderung der Auslieferung durch Zollbehörden. Eine Nachlieferung bleibt uns freigestellt.
4.2 Mit Beendigung der Verladung, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Beauftragung eines Spediteurs oder Frachtführers bei Zufuhr erfolgt immer im Namen und für Rechnung des Käufers.
4.3 Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Käufer oder Verwender einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung dem Recycling zuführt. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, solange diese nicht an PPG zurückgelangt ist, zu Lasten des Käufers, wenn diese von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Käufer Kaufmann, gilt folgendes: Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung so lange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung – wie z.B. im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens – fortbesteht.
5.2 Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit besteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.
5.3 Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
5.4 Forderungen, aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Verbindet oder vermischt der Käufer die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen bereits jetzt an.
5.5 Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und hierüber ggfs. Nachweis zu führen.
5.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu sichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
5.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v.H., so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
5.8 Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige Herausgabe der gesamten, unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen.
5.9 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofort die Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen. Diese sind damit fällig.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt.
6.2 Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen nach Anlieferung bei dem Käufer schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Unversehrtheit der Verpackung (Stretch Folie auf Paletten) hat der Käufer unmittelbar bei Anlieferung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich PPG anzuzeigen. Ferner hat der Käufer unverzüglich eine dokumentierte Tatbestandsaufnahme (Fotos) bei den zuständigen Stellen (z.B. Frachtführer, Havarie, Kommissar o.ä.) zu veranlassen und PPG zu benachrichtigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung wegen etwaiger Transportschäden grundsätzlich ausgeschlossen.
6.3 Der Käufer oder Verwender hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlack oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von PPG bezogen wurden.
6.4 Bei berechtigten Beanstandungen wird PPG-Fehlmengen nachliefern bzw. die Ware umtauschen. Ist ein Umtausch der Ware nicht möglich oder die Ersatzlieferung mangelhaft, hat der Käufer das Recht auf Rücktritt oder Minderung.
6.5 Ist der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des HGB-Gesetzes gilt folgendes:
a) Die Rüge wegen versteckter Mängel muss innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine längere als die gesetzliche Gewährleistungsfrist vereinbart ist.
b) Bei begründeter Mängelrüge noch nicht verarbeiteter oder weiterverarbeiteter Ware kann der Käufer nur Ersatzlieferungen verlangen. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
6.6 Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen
Pflichten beruhen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist. Dies gilt nicht für Verletzungen an Leben, Körper oder Gesundheit, die durch fahrlässige Verletzungen einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht wurden, sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
Unsere Haftung für mittelbare Schäden, die auf vertragsuntypischen Umständen beruhen und für uns nicht vorhersehbar sind, ist ausgeschlossen. Die vorgenannten Haftbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für ein fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter, unserer Leitenden Angestellten sowie unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften wir im obigen Umfang nur, soweit eine Hauptpflicht verletzt ist.
6.7 Werden Verdünnungen, Härter, Zusatzlack oder sonstige Komponenten, die nicht von PPG bezogen werden, dem gelieferten Produkt beigemischt oder zusammen mit ihm verwendet, besteht die Gewährleistung nur, wenn die Komponenten mangelfrei und geeignet waren und der Käufer dies nachgewiesen hat.
7. Zahlung
7.1 Die Zahlung ist 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang werden 2 % Skonto auf den Rechnungsendbetrag gewährt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Wechselzahlungen gewähren wir kein Skonto. Maßgebend ist der Tag des Zahlungseinganges bei uns. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere, fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten, dann der Zinsen und mit dem Überschuss zum Ausgleich der ältesten Schuldposten verwendet. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen die Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
7.2 Gegenüber unseren Forderungen kann nur aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder wenn eine entsprechende rechtskräftige, gerichtliche Entscheidung vorliegt.
7.3 Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder ist die Zahlungsfrist überschritten, so sind wir befugt, Vorauszahlungen zu verlangen oder eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir ferner berechtigt, Zinsen in der banküblichen Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens jedoch 8 % vom Rechnungsbetrag zu berechnen.
7.4 Nimmt der Käufer die von ihm bestellte Ware nicht ab oder gibt er mit Zustimmung von PPG die
gelieferte Ware ganz oder teilweise zurück, so wird ihm durch PPG pauschal ein Schadensersatz in Höhe von 15 % des Rechnungswertes der zurückgegebenen oder der nicht abgenommenen Ware berechnet, soweit nicht der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch PPG bleibt vorbehalten. Damit werden Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags (entgangener Gewinn, Spesen etc.) abgegolten. Wird die Ware in einem verkäuflichen Zustand zurückgegeben, werden außer den vorerwähnten 15 % Schadensersatz zusätzlich die Aufarbeitungskosten in Rechnung gestellt. Sämtliche in diesem Absatz aufgeführten Zahlungen sind 15 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
7.5 Schaltet der Käufer eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt schuldbefreiender Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf einem Konto von PPG ein.
7.6 Der Käufer gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Käufer dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßigen bestimmbaren Zeitpunkt bezahlt werden soll und der Käufer nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
8. Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass persönliche Daten aus dem Kaufvertrag zur Bearbeitung und Auswertung von PPG gespeichert werden und im Rahmen der üblichen Bearbeitung in Teilen an Dritte übermittelt werden (z.B. an Vorlieferanten). PPG ist berechtigt, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Käufers einzuholen. Der Käufer erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bochum. Erfüllungsort für die Lieferungen ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsels oder Scheckprozesses ist Bochum zuständig, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt grundsätzlich dem deutschen Recht. Die Geltung des einheitlichen Kaufgesetzes (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Gebindearten
BT = Beutel
CO = Container (IBC)
DS = Dose
EI = Eimer
FL = Flasche
FS = Fass
HB = Hobbock
KA = Kanne
KI = Kanister
KO = Karton
KS = Kartusche
RL = Rolle
SA = Sack
PC = Stück
TB = Tube
ST = Set
Preiseinheiten
LT = Liter
KG = Kilo
PC = Stück
Verpackungscodes
0A1 = Feinstblech
nicht abnehmbarer Deckel
RN 3540
0A2 = Feinstblech
abnehmbarer Deckel
RN 3540
1A1 = Stahlfass
nicht abnehmbarer Deckel
Rn 3250
1A2 = Stahlfass
abnehmbarer Deckel
Rn 3250
1H1 = Plastikfass
nicht abnehmbarer Deckel
Rn 3526
1H2 = Plastikfass
abnehmbarer Deckel
Rn 3526
3A1 = Stahlkanister
nicht abnehmbarer Deckel
Rn 3522
3A2 = Stahlkanister
abnehmbarer Deckel
Rn 3522
3H1 = Plastikkanister
nicht abnehmbarer Deckel
Rn 3526
3H2 = Plastikkanister
abnehmbarer Deckel
Rn 3526
Verwaltung und Werk Bochum:
PPG Coatings Deutschland GmbH
Feldstraße 5 A
44867 Bochum
Telefon: +49 234 869-0
Telefax: +49 234 869-358
Sitz der Gesellschaft: Bochum
Registergericht: Amtsgericht Bochum; HRB 3272
Geschäftsführer: Reginald Lachnitt, Björn Hoffmann
AGB 01/2023